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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine und besondere Bedingungen für Dienstleistungen, Regie und/oder Pauschalangebote der Abteilung Dienstleistungen

1. Zwischen dem Auftraggeber und POLYGONE SARL, vertreten durch ihren technischen Geschäftsführer Herrn Pascal Jacquet, mit Sitz in 37, rue de la Gare in L-7535 Mersch, und dem Kunden wurde eine Dienstleistung vereinbart. Die Art der auszuführenden Arbeiten und der Ort, an dem diese Arbeiten ausgeführt werden sollen, werden in dem unterzeichneten Vertrag festgelegt, der die Parteien bindet.

2. Die Dienstleistung wird für folgende Arbeiten erbracht: :
a. Abriss und/oder Räumung von Baustellen mit oder ohne Abfallentsorgung nach Wunsch des Kunden; im Falle einer damit verbundenen Abfallentsorgung wird der Kunde auf die beigefügten ALLGEMEINEN UND BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR VERMIETUNG, TRANSPORT UND ABFALLBEHANDLUNG Bezug nehmen;

b. Anlage und Pflege von Grünflächen und Errichtung von Sicherheitszäunen, je nach Kundenwunsch mit oder ohne Abfallentsorgung. Im Falle der Entsorgung des damit verbundenen Abfalls bezieht sich der Kunde auf die beigefügten ALLGEMEINEN UND BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR MIETEN, TRANSPORT UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN.
c. Bereitstellung von Personal.

3. 3. Außergewöhnliche oder zusätzliche Arbeiten (Besonderheiten der Baustelle, die während der Ausführung zutage treten und zum Zeitpunkt der Schätzung nicht vorhersehbar waren), die nicht zu den oben aufgeführten normalen Aufgaben gehören, werden in einem separaten Vertrag und Kostenvoranschlag aufgeführt.

4. Die Kontaktperson bei Polygon ist der Projektmanager. Er erstellt die Kostenvoranschläge, überwacht die Baustelle, um sicherzustellen, dass die von den Mitarbeitern von POLYGONE SARL verlangten Dienstleistungen gemäß den Bedingungen des Vertrags zwischen den Parteien erbracht werden. Der Projektmanager kümmert sich auch um etwaige schriftliche Beschwerden des Auftraggebers.

5. Alle Dienstleistungen von POLYGONE SARL werden unter der Aufsicht eines verantwortlichen Arbeiters erbracht, der eindeutig identifiziert werden muss. Der für die Baustelle verantwortliche Arbeiter ist der anerkannte Koordinator zwischen dem Personal von POLYGONE SARL und dem Auftraggeber.

6. Das Personal von POLYGONE SARL ist verpflichtet, die Kleidung des Unternehmens (blaue Hose, blaue Jacke, rotes T-Shirt und ggf. Leuchtweste oder spezielle Kleidung für Gartenarbeiten) sowie die persönliche Sicherheitsausrüstung, Handschuhe, Schuhe, Brille und einen Schutzhelm zu tragen. Der verantwortliche Arbeiter von POLYGONE SARL wird alle Regeln und Verfahren einhalten, die beim Auftraggeber gelten.

7. POLYGONE SARL ist bestrebt, die Baustellen unter strikter Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die Arbeiter zu verwalten und behält sich das Recht vor, neben der Anwendung der erforderlichen Verfahren die Baustellen zu besichtigen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen, die ihr durch die Gesetzgebung in Bezug auf ihre Fachgebiete auferlegt werden.

8. Die Mitarbeiter von POLYGONE arbeiten 40 Stunden pro Woche bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden an Werktagen. Die täglichen Arbeitszeiten sind von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr (einschließlich einer 30-minütigen Mittagspause), können aber auf Wunsch des Auftraggebers angepasst werden (siehe Punkt 9). Nachtleistungen werden automatisch um 15% erhöht,

für Sonntage um 70% und für Feiertage um 100%.

9. Jede Bereitstellung von Personal über 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt, führt zu einem Aufschlag von 25% auf die in Rechnung gestellten Kosten auf der Grundlage der Differenztarife (Werktage, Nacht, Sonntage, Feiertage), die in Punkt 8 erläutert sind. Jeder Arbeitstag wird voll berechnet, auch wenn die Bereitstellung von Personal weniger als 8 Stunden beträgt.

10. Die Leistungen werden wie folgt und gemäß den Bedingungen des zwischen dem Kunden und POLYGONE SARL unterzeichneten Vertrags in Rechnung gestellt:

a. In Regie, d.h. auf Stundenbasis; der Gesamtbetrag der geleisteten Arbeit wird in Rechnung gestellt, sobald die Abnahme der Baustelle erfolgt ist;

b. als Pauschalpreis, wenn der Vertrag dies vorsieht und Arbeiten ausschließt, die ursprünglich nicht vorgesehen waren und die Gegenstand einer neuen technisch-kommerziellen Diskussion, eines neuen separaten Angebots und einer neuen, von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung waren;

c. monatlich im Rahmen von Verträgen über die Bereitstellung von Personal, deren Bedingungen jährlich mit dem Kunden überprüft werden, unter Berücksichtigung von gesetzlichen Änderungen oder anderen Elementen, die am Vertrag beteiligt sind;

d. monatlich und/oder gemäß den von uns im Rahmen des Projektmanagements erstellten Fortschrittsberichten;

e. Die Arbeitsblätter des Personals von POLYGONE SARL müssen zwingend täglich vom Baustellenleiter des auftraggebenden Unternehmens im Falle von Regiearbeiten oder im Falle einer monatlichen Rechnungsstellung (Monatsende) unterzeichnet werden.

f. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.
Anwendbares Recht: Die beteiligten Parteien weisen die Zuständigkeit ausdrücklich und formell den Gerichten des Gerichtsbezirks Luxemburg zu. Alle Verträge gelten als in Luxemburg geschlossen und unterliegen dem luxemburgischen Recht.

Allgemeine und besondere Bedingungen für die Vermietung, den Transport und die Behandlung von Abfällen

Gegenstand des Vertrags und Verpflichtungen der Parteien

  • Polygone verpflichtet sich während der gesamten Laufzeit des Vertrages, den Abfall zu entfernen und zu behandeln sowie eine Reihe von Industriecontainern zur Sammlung an der Adresse des Kunden und zu den in den folgenden Absätzen beschriebenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, Polygone einen geeigneten Standort und eine geeignete Route für die Aufstellung der Container zu benennen. Der Kunde haftet für Schäden, die am Ort der Verlegung oder im Falle eines unzugänglichen/unbegehbaren Geländes entstehen: Bäume, asphaltierte oder geteerte Flächen, Instabilität des Untergrunds.
  • Polygone stellt die Container an dem vom Kunden benannten Ort ab, wobei die Container sowohl hinsichtlich des Platzes als auch der Bodenbeschaffenheit direkt mit dem LKW erreichbar sein müssen und keine Hindernisse die Abholung behindern oder verzögern dürfen. Bei einer Wartezeit von mehr als einer Viertelstunde kann Polygone dem Kunden einen Zuschlag von 15,00€ pro Viertelstunde Wartezeit, die auf dem Lieferschein vermerkt ist, in Rechnung stellen. Eventuelle Schäden aufgrund einer Fehlbedienung durch den Fahrer müssen vom Kunden sofort auf dem Lieferschein oder innerhalb von 48 Stunden nach der Intervention gemeldet werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt. Der Boden muss vom Mieter oder auf schriftlichen Antrag des Mieters von Polygone geschützt werden, wenn der Mieter der Meinung ist, dass das Risiko einer Beschädigung nicht ausgeschlossen ist.
  • Ab dem Zeitpunkt der Verlegung übernimmt der Kunde die Verantwortung für den Schutz des Inhalts der Container und für den Schutz der Verkehrssicherheit.


Nutzung, Wartung und Verantwortung für das gemietete Material

  • Der Kunde verpflichtet sich, das Material mit der Sorgfalt eines „guten Familienvaters“ zu nutzen.
  • Der Kunde darf sich unter Androhung von Schadensersatz nicht auf ein wie auch immer geartetes Eigentumsrecht an den Geräten berufen und darf keine dinglichen Rechte daran abtreten. Das Material wird ausschließlich dem Kunden zur Verfügung gestellt, der es nicht untervermieten oder sich in irgendeiner Weise ohne schriftliche Genehmigung von Polygone aneignen darf.
  • Der Mieter darf die Container nicht mit Hilfe von Kränen, Traktoren oder ähnlichem bewegen. Der Kunde verpflichtet sich, Polygone für alle nicht durch normalen Verschleiß verursachten Schäden am Material aus welchem Grund auch immer, einschließlich Diebstahl, zu entschädigen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Container und deren Inhalt vor Feuer und Explosionen zu schützen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus einem solchen Vorfall entstehen können. Im Allgemeinen haftet der Kunde für alle Sach-, Personen- und Umweltschäden, die aus einer nicht autorisierten Handlung resultieren, die nicht mit den Bedingungen des Angebots übereinstimmt.
  • Polygone verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten zu reparieren, außer in den Fällen, in denen der Mieter haftbar gemacht werden kann und die in diesem Absatz aufgeführt sind. Im Falle einer größeren Reparatur, die den Transport des Mietobjekts in eine Spezialwerkstatt erforderlich macht, verpflichtet sich Polygone, dem Kunden ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.


Interventionszeit und Transportkosten

  • Polygone verpflichtet sich, bei Transportanfragen, die vor 12.00 Uhr eingehen, montags bis freitags (außer an Feiertagen) am nächsten Tag zu intervenieren. Eine Ausnahme bilden die Müllabfuhren, die nach Wochentagen definiert sind. Der Kunde kann keine Geldbuße oder Entschädigung auferlegen, wenn dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.
  • Der Mieter sorgt dafür, dass die Container so gefüllt werden, dass sie während des Transports keine Sach-, Personen- oder Umweltschäden verursachen. Der Abfall in den Containern darf unter keinen Umständen über die Oberkante der Container hinausragen. Schließlich muss der Abfall gleichmäßig in den Container geladen werden, um ein Umkippen zu vermeiden.
  • Bei Übergewicht kann Polygone dem Kunden einen Zuschlag von 50.00€ pro Entleerung berechnen, wenn der Inhalt 18t000 überschreitet.
  • Die Transportkosten können von Polygone aufgrund von Änderungen der Treibstoffpreise, Lohnindexierungen, Preiserhöhungen für Material, Wartung und Strukturkosten angepasst werden. Jede Änderung der Preisbedingungen ist Gegenstand eines vorherigen Schreibens von Polygone an den Kunden, um eine Verhandlung zu ermöglichen, die darauf abzielt, die Preise an die Marktentwicklung anzupassen.


Abfallbehandlung – Entsorgung/Verwertung

  • Polygone verpflichtet sich, dem Kunden einen Jahresbericht über den gesammelten Abfall zu übermitteln. Der Inhalt der Container wird zu zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsunternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen transportiert.
  • Polygone behält sich das Recht vor, die Container an den Kunden zurückzusenden, wenn deren Inhalt nicht mit der ursprünglichen Erklärung des Kunden übereinstimmt. In diesem Fall werden die Kosten für die Rücksendung dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn Polygone jedoch Behälter mit nicht konformem Inhalt annimmt, trägt der Kunde die Kosten für die Verwertung oder Entsorgung dieses Abfalls.
  • Die Entsorgungskosten und -gebühren werden direkt von Polygone angepasst, falls die Recycling- und/oder Entsorgungsunternehmen die Preise für die in diesem Angebot enthaltenen Abfälle erhöhen. Jede Änderung der Tarifbedingungen wird vorab schriftlich mitgeteilt.


Zahlung

  • Alle Polygone-Preise sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Tag nach dem Datum der Polygone-Rechnung. Jede Anfechtung der Rechnung innerhalb von 7 Tagen wird bei der Zahlungsfrist bis zum Abschluss einer Vereinbarung berücksichtigt. Bei nicht fristgerechter Zahlung und ohne Widerspruch oder vorherige Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 3% pro Rechnung und Monat ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf: Die Versendung eines Einschreibens ist nicht erforderlich, um das Recht auf Erhebung dieser Verzugszinsen auszulösen. Wie bei den Verzugszinsen ist bei jeder verspäteten Zahlung ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum eine Entschädigung für Eintreibungskosten in Höhe von €40 fällig. Die Entschädigung gilt für jede zu spät bezahlte Rechnung und nicht für alle betroffenen Rechnungen.


Gültigkeit des Angebots,
Kündigung des Vertrags und Gerichtsbarkeit

  • Die Preisangebote sind 30 Tage gültig.
  • Der Vertrag endet durch vorzeitige, formlose Kündigung im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Vermögens einer der beiden Vertragsparteien.
  • Falls der Kunde die in diesem Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält, kann Polygone die Ausführung der Leistungen ohne Formalitäten oder Entschädigung aussetzen. Polygone behält sich insbesondere das Recht vor, seine Container abzuholen und deren Inhalt, der Eigentum des Kunden ist, auf der Baustelle zu belassen.
  • Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen hat nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Alle Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das auf diesen Vertrag anwendbare Recht das luxemburgische Recht ist. Alle Streitigkeiten über die Ausführung und Auslegung der vorliegenden Bedingungen, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden vor den Gerichten von Luxemburg-Stadt verhandelt.

2. Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von modularen Gebäuden

1. ANWENDUNGSBEREICH
Jede Vermietung beinhaltet von Rechts wegen seitens des Mieters: vorbehaltlose Annahme der vorliegenden Mietbedingungen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Sonderbedingungen vorliegen. Keine der Klauseln auf den Bestellscheinen oder in den Korrespondenzen, die wir von unseren Mietern erhalten, kann daher davon abweichen.

2. ÜBERNAHME
Die Angebote von POLYGONE S.À R.L. werden nach 30 Tagen ungültig, wenn sie nicht innerhalb der Frist angenommen werden. Jede Bestellung bedarf der schriftlichen Annahme durch POLYGONE S.À R.L. POLYGONE S.à R.L. ist nicht verpflichtet, die Befugnisse und Vollmachten der für den Mieter unterzeichnenden Personen zu überprüfen. Die Miete beginnt am Tag der Bereitstellung, d.h., sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, am Tag der Abholung aus einem der Lager von POLYGONE S.À R.L. Das vom Mieter übernommene Material gilt als von ihm genehmigt, vollständig und in gutem Zustand. Nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls können diesbezüglich keine Einwände mehr erhoben werden. Wasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse sind nicht im Mietpreis enthalten, sondern werden im Rahmen eines detaillierten Kostenvoranschlags berechnet.

3. HANDLUNG
– Für die Verlegung an einen anderen Ort ist die vorherige schriftliche Zustimmung von POLYGONE S.À.R.L. erforderlich. Der Mieter stellt bei Beginn und Beendigung des Mietverhältnisses den für den Transport bestimmten Zugang sicher, so dass das Aufstellen und Abholen ungehindert erfolgen kann. Im Falle eines schwierigen und/oder ungeeigneten Zugangs akzeptiert der Mieter die Bezahlung von Wartezeiten und/oder eventuell unnötigem Transport. Wenn die Entfernung durch den Mieter nicht möglich ist, ist der Mieter verpflichtet, die Miete bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Entfernung erfolgen kann. Der Boden muss auf der gesamten Fläche, auf der die Installation vorgesehen ist, eben und horizontal sein.

4. GARANTIEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Mietobjekts vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der von POLYGONE S.À.R.L. ausgestellten Entlastung verantwortlich und haftbar. Der Mieter darf keine Änderungen an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und dem Zubehör vornehmen. Der Mieter verpflichtet sich, POLYGONE GmbH über jedes Ereignis zu informieren, das den Mietgegenständen schaden könnte. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass das gemietete Material mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters genutzt wird. Beschädigungen, fehlendes Material und grobe Verschmutzungen werden dem Mieter auf der Grundlage des gültigen Tarifs in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für Wartung, Reparaturen, Instandsetzung und Ersatz des gemieteten Materials zu tragen. Tarife 2015 zzgl. MwSt.: Arbeitskosten pro Stunde 45,49€, Kilometerkosten für Transporter 0,81€, Pauschale für den Austausch eines Schlosses 30,00€, Endreinigung eines Moduls von 15m² 60,00€, etc.

5. UNVERÄNDERLICHKEIT
Der Mieter darf keine Verkaufs-, Konsignations-, Pfand-, Transport-, Leih- oder Verleihgeschäfte mit dem Mietmaterial tätigen, ungeachtet der Nichtigkeit dieser Geschäfte und einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung, die POLYGONE S.À R.L. berechtigt, die Kündigung des Vertrags auszusprechen, unbeschadet von Schadensersatzansprüchen. Die Untervermietung ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieser Klausel bleibt der ursprüngliche Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftbar, bis zur Rückgabe der Modulgebäude, ungeachtet jeglicher Schadenersatzforderungen.

6. VERSICHERUNG
In Bezug auf das gemietete Material haftet der Mieter allein für alle Schäden, die Dritten und dem Material selbst zugefügt werden.

sogar. Der Wert des gemieteten Materials wird gemäß den Bedingungen des Mietvertrags festgelegt. Der Mieter bleibt für diesen Wert verantwortlich.

7. LIEFERZEIT – MIETDAUER – ZAHLUNG
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind unsere Lieferzeiten nur als Richtwerte zu verstehen. Höhere Gewalt, Streiks und unvorhergesehene Ereignisse entbinden POLYGONE GmbH stets von der Haftung.
Die Mietdauer läuft vom Tag der Bereitstellung bis zum Tag der Rückgabe, vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglichen Rückgabefrist von vierzehn Tagen, die bei Nichteinhaltung in Rechnung gestellt wird. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat.
Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Mieten monatlich ohne Abzug oder Skonto zu zahlen. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Tarife können während der Mietdauer geändert werden, wenn sich der allgemeine Tarif von POLYGONE S.À R.L. ändert, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
Wenn die vereinbarte Mietdauer abgelaufen ist, verlängert sie sich stillschweigend um jeweils einen Monat zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen des ursprünglichen Vertrages. Unabhängig von der Zahlungsweise für die Miete sind alle Rechnungen für zusätzliche Leistungen bei Erhalt zu zahlen (Transport, Montage, eventuelle Reparaturen usw.).

8. RÜCKGABE – ENTLASTUNG
Bei der Rückgabe wird eine kurze Bestandsaufnahme des Materials zum Zeitpunkt der Abholung auf der Baustelle erstellt, vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung in den Werkstätten von POLYGONE S.À R.L., der der Mieter, wenn er dies wünscht, kontradiktorisch beiwohnen kann. Gegebenenfalls wird ein Kostenvoranschlag erstellt, in dem die dem Mieter obliegenden Reparaturen, Ausbesserungen und Ersetzungen im Einzelnen aufgeführt sind.
Die Abwesenheit des Mieters oder seine Weigerung, den Kostenvoranschlag zu akzeptieren, entbindet ihn in keinem Fall von den Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Artikel 4 ergeben. Der Mieter wird auch nicht von seiner Verantwortung entbunden, wenn POLYGONE S.À.R.L. allein die Initiative für die Abholung und Rückgabe ergriffen hat.
Sollte die Rückgabe des Materials nicht erfolgen und hat der Mieter eine Kaution hinterlegt, so begründet diese keine Einrede gegen die Klage auf Rückgabe oder Geltendmachung, die POLYGONE S.À.R.L. gegen den Mieter selbst oder seine Rechtsnachfolger und gegen jeden Dritten, der im Besitz des gemieteten Materials ist, erheben kann.
Wenn das Material zu dem vom Mieter angegebenen Rückgabedatum nicht verfügbar oder zugänglich ist, trägt der Mieter die Kosten für den Leertransport und die Rückgabefrist wird entsprechend verschoben.

9. INSOLVENZ – KONKURS
Der Vertrag wird von Rechts wegen gekündigt: bei Konkurs oder gerichtlichem Vergleich des Mieters, bei Nichteinhaltung einer der Klauseln des vorliegenden Vertrags, bei Nichtbezahlung einer einzigen Rate und in allen Fällen, in denen der Mieter die Wartung des gemieteten Materials nicht mehr gewährleisten kann und nicht mehr gewährleistet. Die vorzeitige Beendigung des Vertrags führt zur Fälligkeit aller laufenden Mieten bis zum Ende der im Vertrag vorgesehenen Mietzeit sowie zur Zahlung der Kosten für die Rückführung in das ursprüngliche POLYGONE S.À R.L.-Depot und der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Bei Nichtbezahlung der Rechnungen wird das Mietmaterial sofort entfernt.

10. WAHL DES WOHNSITZES
Für die Ausführung der vorliegenden Vereinbarung wählen die Parteien ein Wahldomizil.
POLYGONE S.À R.L. 37, rue de la Gare BP 159 L – 7502 Mersch
Der Mieter an die Adresse, die im Mietvertrag angegeben ist.
Die Parteien weisen die Zuständigkeit ausdrücklich und formell den Gerichten von Luxemburg zu, auch im Falle einer Garantieanfechtung oder einer Vielzahl von Beklagten. Alle Verträge gelten als in Luxemburg geschlossen und unterliegen dem luxemburgischen Recht.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von modularen Gebäuden

ANWENDUNGSBEREICH

  1. Alle Verkäufe beinhalten von Rechts wegen seitens des Käufers die vorbehaltlose und ausnahmslose Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um schriftliche und gegenteilige Sonderbedingungen, die von den Parteien unterzeichnet wurden.
    1. ÜBERNAHME

    Wenn die Angebote von POLYGONE nicht innerhalb von dreißig Tagen angenommen werden, werden die Angebote von POLYGONE s.à r.l. werden nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen automatisch ungültig.

    Jede Bestellung, die außerhalb des Bestehens eines gültigen Angebots von POLYGONE gemacht wird s.à r.l. erfordert die schriftliche Zustimmung von POLYGONE s.à r.l..

    POLYGONE s.à.r.l. ist nicht verpflichtet, die Art und den Umfang der Vollmachten der Personen zu überprüfen, die für den Kunden unterzeichnen.

    1. LIEFERZEIT – PREIS – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die normale Lieferfrist 10 (zehn) Wochen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dient diese Frist lediglich als Richtwert.

    Höhere Gewalt, Streiks und unvorhergesehene Ereignisse entbinden POLYGONE in jedem Fall von der Haftung. s.à r.l. von jeglicher Haftung für eine eventuelle verspätete Lieferung.

    Die Preise von POLYGONE s.à r.l. sind in EURO angegeben und verstehen sich ohne Steuern. Diese Preise werden dann um die Mehrwertsteuer in Höhe des geltenden gesetzlichen Satzes erhöht.

    Die Preise von POLYGONE s.à r.l. sind bei Unterzeichnung des Auftrags verbindlich und können nicht geändert werden.

    Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Mieten im Falle eines Mietkaufs monatlich ohne Abzug oder Skonto zu zahlen. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

    Unabhängig von der Zahlungsweise für die Miete sind alle Rechnungen für zusätzliche Leistungen bei Erhalt zu zahlen (Transport, Montage, eventuelle Reparaturen usw.). Preisliste 2015 ohne MwSt.: Arbeitskosten pro Stunde 45,49€, Kilometerkosten für Transporter 0,81€, Pauschale für den Austausch eines Schlosses 30,00€, Endreinigung eines Moduls von 15m² 60,00€, etc.

    Im Falle der Nichtzahlung der im Angebot von POLYGONE festgelegten Beträge durch den Kunden. s.à r.l. Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Fristen fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des im Großherzogtum Luxemburg geltenden gesetzlichen Zinssatzes an, und zwar von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung, auf die der Kunde ausdrücklich verzichtet.

    1. RISIKOÜBERTRAGUNG UND HANDHABUNG

    Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, am Tag der Lieferung der Waren. Im Falle eines schwierigen und/oder ungeeigneten Zugangs akzeptiert der Mieter die Bezahlung der Wartezeiten und/oder eventuell eines unnötigen Transports.

    1. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL

    Polygon s.à r.l. behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor. Folglich darf der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung des Preises keine Verkaufs-, Konsignations-, Pfand-, Transport-, Darlehens- oder Kreditgeschäfte mit den gekauften Waren tätigen.

    Die Kosten für die Entfernung und die Wiederherstellung der Waren gehen zu Lasten des Kunden.

    1. BODENBESCHAFFENHEIT – NUTZUNG – ARBEITEN AUF KOSTEN DES KUNDEN

    In dem gesamten Bereich, in dem die Installation des Projekts geplant ist, muss der Boden eben und horizontal sein.

    Der Kunde stellt bei Auftragserteilung einen Bauplan zur Verfügung.

    Der Kunde ist selbst für die Einholung von Genehmigungen für die Installation von Modulpaketen verantwortlich.

    Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Sicherheits-, Hygiene- und Arbeitsbedingungen sowie für die Normen, die für Büros gelten, die von Gemeinschaften genutzt werden und die Öffentlichkeit empfangen.

    Die Kosten für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen und unterliegen seiner Verantwortung:

  2. Die Ableitung und Rückgewinnung von Regenwasser, Abwasser, Spülwasser usw. ist in den meisten Fällen nicht möglich;
  3. Abonnements für Wasser- und Energieverbrauch im erforderlichen Umfang;
  4. Die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und Zulassungen durch eine zugelassene Prüfstelle;
  5. Die erforderlichen administrativen Genehmigungen;
  6. Alle anderen Angaben, die in der Beschreibung vermerkt sind.

Der Kunde darf die Waren nur für den Zweck verwenden, für den sie bestimmt sind.

Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Hygienevorschriften für die Nutzung und Belegung kennt. Er ist daher allein verantwortlich für die Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich.

Die Haftung von POLYGONE s.à.r.l. für Schäden an Gütern oder Personen, die durch das verkaufte Material verursacht werden, ist auf die Reparatur oder den Ersatz des Gutes beschränkt.

  1. INSOLVENZ – KONKURS

POLYGONE s.à r.l. behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen:

  • im Falle eines Konkurses oder eines gerichtlichen Vergleichs des Kunden, sofern und soweit der volle Preis der Waren noch nicht bezahlt wurde,
  • wenn der Kunde eine der Klauseln des Kaufvertrags und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält,
  • im Falle der Nichtzahlung des vereinbarten Preises oder Preisanteils durch den Kunden zum Fälligkeitstermin oder nur zu einem der vereinbarten Fälligkeitstermine,

Die vorzeitige Beendigung des Vertrags verpflichtet den Kunden zur Zahlung der Kosten für die Rückgabe an das POLYGONE-Depot. s.à r.l. Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands werden von den Parteien getragen.

Bei Nichtbezahlung der Rechnungen werden die Module sofort entfernt. Die persönlichen Gegenstände des Kunden (Material, Werkzeuge, …), die sich in den Modulen befinden, werden vor Ort auf alleinige Gefahr des Kunden deponiert.

  1. STRAFKLAUSEL

Jede Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen führt zu einer Erhöhung des Gesamtpreises der bestellten Waren um 50 %.

  1. WAHL DES WOHNSITZES

Für die Ausführung der vorliegenden Vereinbarung wählen die Parteien ein Wahldomizil.

POLYGONE S.À R.L. 37, Rue de la Gare L- 7535 Mersch

Der Mieter an die Adresse, die im Mietvertrag angegeben ist.

  1. GELTENDES GESETZ

Die Parteien weisen die Zuständigkeit ausdrücklich und formell den Gerichten des Gerichtsbezirks Luxemburg zu, auch im Falle einer Berufung auf eine Garantie oder einer Mehrzahl von Beklagten.

Alle Verträge gelten als in Luxemburg geschlossen und unterliegen dem luxemburgischen Recht.

  1. KOSTEN

Alle hieraus entstehenden Kosten und deren Folgen gehen zu Lasten des Kunden.

4. Allgemeine Bedingungen für die Abfallentsorgung

  1. Gegenstand des Vertrags und Verpflichtungen der Parteien
  • Polygone verpflichtet sich während der gesamten Laufzeit des Vertrages, den Abfall zu entfernen und zu behandeln sowie eine Reihe von Industriecontainern zur Sammlung an der Adresse des Kunden und zu den in den folgenden Absätzen beschriebenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, Polygone einen geeigneten Standort und eine geeignete Route für die Aufstellung der Container zu benennen. Der Kunde haftet für Schäden, die am Ort der Verlegung oder im Falle eines unzugänglichen/unbegehbaren Geländes entstehen: Bäume, asphaltierte oder geteerte Flächen, Instabilität des Untergrunds.
  • Polygone stellt die Container an dem vom Kunden benannten Ort ab, wobei die Container sowohl hinsichtlich des Platzes als auch der Bodenbeschaffenheit direkt mit dem LKW erreichbar sein müssen und keine Hindernisse die Abholung behindern oder verzögern dürfen. Bei einer Wartezeit von mehr als einer Viertelstunde kann Polygone dem Kunden einen Zuschlag von 15,00€ pro Viertelstunde Wartezeit, die auf dem Lieferschein vermerkt ist, in Rechnung stellen. Eventuelle Schäden aufgrund einer Fehlbedienung durch den Fahrer müssen vom Kunden sofort auf dem Lieferschein oder innerhalb von 48 Stunden nach der Intervention gemeldet werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt. Der Boden muss vom Mieter oder auf schriftlichen Antrag des Mieters von Polygone geschützt werden, wenn der Mieter der Meinung ist, dass das Risiko einer Beschädigung nicht ausgeschlossen ist.
  • Ab dem Zeitpunkt der Verlegung übernimmt der Kunde die Verantwortung für den Schutz des Inhalts der Container und für den Schutz der Verkehrssicherheit.
  1. Nutzung, Wartung und Verantwortung für das gemietete Material
  • Der Kunde verpflichtet sich, das Material mit der Sorgfalt eines „guten Familienvaters“ zu nutzen.
  • Der Kunde darf sich unter Androhung von Schadensersatz nicht auf ein wie auch immer geartetes Eigentumsrecht an den Geräten berufen und darf keine dinglichen Rechte daran abtreten. Das Material wird ausschließlich dem Kunden zur Verfügung gestellt, der es nicht untervermieten oder sich in irgendeiner Weise ohne schriftliche Genehmigung von Polygone aneignen darf.
  • Der Mieter darf die Container nicht mit Hilfe von Kränen, Traktoren oder ähnlichem bewegen. Der Kunde verpflichtet sich, Polygone für alle nicht durch normalen Verschleiß verursachten Schäden am Material aus welchem Grund auch immer, einschließlich Diebstahl, zu entschädigen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Container und deren Inhalt vor Feuer und Explosionen zu schützen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus einem solchen Vorfall entstehen können. Im Allgemeinen haftet der Kunde für alle Sach-, Personen- und Umweltschäden, die aus einer nicht autorisierten Handlung resultieren, die nicht mit den Bedingungen des Angebots übereinstimmt.
  • Polygone verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten zu reparieren, außer in den Fällen, in denen der Mieter haftbar gemacht werden kann und die in diesem Absatz aufgeführt sind. Im Falle einer größeren Reparatur, die den Transport des Mietobjekts in eine Spezialwerkstatt erforderlich macht, verpflichtet sich Polygone, dem Kunden ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
  1. Interventionszeit und Transportkosten
  • Polygone verpflichtet sich, bei Transportanfragen, die vor 12.00 Uhr eingehen, montags bis freitags (außer an Feiertagen) am nächsten Tag zu intervenieren. Eine Ausnahme bilden die Müllabfuhren, die nach Wochentagen definiert sind. Der Kunde kann keine Geldbuße oder Entschädigung auferlegen, wenn dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.
  • Der Mieter sorgt dafür, dass die Container so gefüllt werden, dass sie während des Transports keine Sach-, Personen- oder Umweltschäden verursachen. Der Abfall in den Containern darf unter keinen Umständen über die Oberkante der Container hinausragen. Schließlich muss der Abfall gleichmäßig in den Container geladen werden, um ein Umkippen zu vermeiden.

Bei Übergewicht kann Polygone dem Kunden einen Zuschlag von 50.00€ pro Entleerung berechnen, wenn der Inhalt 18t000 überschreitet.

  • Die Transportkosten können von Polygone aufgrund von Änderungen der Treibstoffpreise, Lohnindexierungen, Preiserhöhungen für Material, Wartung und Strukturkosten angepasst werden. Jede Änderung der Preisbedingungen ist Gegenstand eines vorherigen Schreibens von Polygone an den Kunden, um eine Verhandlung zu ermöglichen, die darauf abzielt, die Preise an die Marktentwicklung anzupassen.
  1. Abfallbehandlung – Entsorgung/Verwertung
  • Polygone verpflichtet sich, dem Kunden einen Jahresbericht über den gesammelten Abfall zu übermitteln. Der Inhalt der Container wird zu zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsunternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen transportiert.
  • Polygone behält sich das Recht vor, die Container an den Kunden zurückzusenden, wenn deren Inhalt nicht mit der ursprünglichen Erklärung des Kunden übereinstimmt. In diesem Fall werden die Kosten für die Rücksendung dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn Polygone jedoch Behälter mit nicht konformem Inhalt annimmt, trägt der Kunde die Kosten für die Verwertung oder Entsorgung dieses Abfalls.
  • Die Entsorgungskosten und -gebühren werden direkt von Polygone angepasst, falls die Recycling- und/oder Entsorgungsunternehmen die Preise für die in diesem Angebot enthaltenen Abfälle erhöhen. Jede Änderung der Tarifbedingungen wird vorab schriftlich mitgeteilt.
  1. Zahlung

Alle Polygone-Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Tag nach dem Datum der Polygone-Rechnung. Jede Anfechtung der Rechnung innerhalb von 7 Tagen wird bei der Zahlungsfrist bis zum Abschluss einer Vereinbarung berücksichtigt. Bei nicht fristgerechter Zahlung und ohne Widerspruch oder vorherige Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von 3% pro Rechnung und Monat ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf: Die Versendung eines Einschreibens ist nicht erforderlich, um das Recht auf Erhebung dieser Verzugszinsen auszulösen. Wie bei den Verzugszinsen ist bei jeder verspäteten Zahlung ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum eine Entschädigung für Eintreibungskosten in Höhe von €40 fällig. Die Entschädigung gilt für jede zu spät bezahlte Rechnung und nicht für alle betroffenen Rechnungen.

  1. Gültigkeit des Angebots, Kündigung des Vertrags und Gerichtsbarkeit

-Die Preisangebote sind 30 Tage gültig.

-Der Vertrag endet durch vorzeitige, formlose Kündigung im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Vermögens einer der beiden Vertragsparteien.

-Falls der Kunde die in diesem Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält, kann Polygone die Ausführung der Leistungen ohne Formalitäten oder Entschädigung aussetzen. Polygone behält sich insbesondere das Recht vor, seine Container abzuholen und deren Inhalt, der Eigentum des Kunden ist, auf der Baustelle zu belassen.

Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen hat nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Alle Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das auf diesen Vertrag anwendbare Recht das luxemburgische Recht ist. Alle Streitigkeiten über die Ausführung und Auslegung der vorliegenden Bedingungen, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden vor den Gerichten von Luxemburg-Stadt verhandelt.

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